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Kabotage: EU-Regeln im
Güterkraftverkehr.

Was ist Kabotage, welche Regeln gelten und wie Sie europaweit rechtssicher transportieren. Mit der 3-in-7-Regel und der viertägigen Karenzzeit verständlich erklärt.

3 in 7
Kabotagefahrten
Maximal je 7 Tage
4 Tage
Karenzzeit
Je Land, seit 21.02.2022
EU-weit
Einheitliche Regel
VO (EG) Nr. 1072/2009
1998
Güterkraftverkehr
Schrittweise freigegeben

Kabotage Ratgeber

Kabotage: EU-Regeln im Güterkraftverkehr einfach erklärt

Kabotage ist das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein gebietsfremdes, also ausländisches Verkehrsunternehmen. Im Straßengüterverkehr übernimmt ein ausländischer Frachtführer nach einer beladenen grenzüberschreitenden Fahrt einen Inlandstransport im Aufnahmeland. Kabotage hilft, unwirtschaftliche Leerfahrten auf der Rückfahrt zu vermeiden, ist in der EU aber durch die 3-in-7-Regel beschränkt.

Ein polnischer LKW liefert Ware nach Deutschland und übernimmt auf dem Rückweg gleich einen Inlandstransport von München nach Hamburg. Genau das ist Kabotage, und sie ist nur unter klaren Bedingungen erlaubt. Für Versender und Disponenten entscheidet das richtige Verständnis der Kabotageregeln darüber, ob ein Transport rechtssicher abläuft oder zur Ordnungswidrigkeit wird.

Dieser Ratgeber ist die vollständige Referenz zur Kabotage: zur Definition, zur zentralen 3-in-7-Regel, zur viertägigen Karenzzeit und zu den Rechtsgrundlagen im EU-Verkehr. Wer in Europa regelmäßig eine Spedition beauftragt, sollte die Grundregeln kennen.

Definition

Was ist Kabotage?

Kabotage bezeichnet Transportdienstleistungen, die ein gebietsfremder Frachtführer innerhalb eines fremden Landes erbringt. Im Straßengüterverkehr bedeutet das konkret: Ein ausländisches Verkehrsunternehmen führt nach einer grenzüberschreitenden Fahrt mit Ladung in den Aufnahmestaat dort einen oder mehrere Inlandstransporte durch.

Der Begriff stammt aus dem Französischen: caboter bedeutet entlang der Küste fahren und verweist auf die ursprüngliche Bedeutung in der Küstenschifffahrt. Heute wird der Begriff vor allem im Güterkraftverkehr verwendet.

Wirtschaftlich erfüllt Kabotage einen sinnvollen Zweck: Sie vermeidet unwirtschaftliche und umweltbelastende Leerfahrten auf der Rückfahrt. Für Versender, Disponenten und Einkäufer, die ausländische Speditionen einsetzen, ist Kabotage daher ein praktischer Hebel für eine effiziente europaweite Landfracht, solange die Regeln eingehalten werden.

Kabotage-Arten

Kabotageverkehr im Güterkraftverkehr: große und kleine Kabotage

Kabotageverkehr ist im Straßengüterverkehr ein anderes Wort für Kabotage. Innerhalb des europäischen Binnenmarktes wurde der Güterkraftverkehr ab dem 1. Juli 1998 schrittweise freigegeben, zunächst für die damaligen EU-Staaten und den EWR. Für osteuropäische Mitgliedstaaten galten nach den Erweiterungen 2009 und 2012 Übergangsfristen, für Kroatien bis 2015.

Unterschieden werden zwei Formen: die kleine und die große Kabotage.

Kleine Kabotage

Ein ausländischer Frachtführer führt einen Transport innerhalb eines einzigen EU-Staates durch, also komplett im Inland des Aufnahmelandes.

Beispiel: Ein litauischer LKW transportiert von Köln nach Berlin.

Große Kabotage

Ein Frachtführer aus einem dritten Staat transportiert zwischen zwei anderen EU-Staaten, ohne dass sein Heimatland beteiligt ist.

Beispiel: Ein polnischer LKW transportiert von Deutschland nach Frankreich.

Die Kernregel

Die EU-Kabotageregelung: die 3-in-7-Regel

Nach einer beladenen grenzüberschreitenden Beförderung in den Aufnahmemitgliedstaat darf ein ausländischer Frachtführer dort mit demselben Fahrzeug bis zu 3 Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Entladung durchführen. Das ist die 3-in-7-Regel nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Anschließend gilt eine viertägige Karenzzeit, in der in diesem Land keine erneute Kabotage erlaubt ist.

Alternativ darf der Frachtführer die erlaubten Beförderungen auf mehrere Länder verteilen: Dann ist je 1 Kabotagebeförderung in einem Transitland zulässig, beschränkt auf eine Fahrt je Mitgliedstaat innerhalb von 3 Tagen nach der unbeladenen Einfahrt des Fahrzeugs in dieses Land.

RegelWertRechtsgrundlage
VoraussetzungBeladene grenzüberschreitende Eingangsfahrt in den AufnahmestaatArt. 8 VO (EG) 1072/2009
Maximale Kabotagefahrten3 BeförderungenArt. 8 VO (EG) 1072/2009
ZeitfensterInnerhalb 7 Tagen nach letzter Entladung der EingangssendungArt. 8 VO (EG) 1072/2009
Variante über TransitländerJe 1 Fahrt pro Mitgliedstaat innerhalb 3 Tagen nach unbeladener EinfahrtArt. 8 VO (EG) 1072/2009
Karenzzeit (Abkühlphase)4 Tage Kabotagesperre je MitgliedstaatVO (EU) 2020/1055, seit 21.02.2022

Kabotage Beispiel im LKW-Verkehr

Ein litauischer LKW liefert beladen von Vilnius nach Köln. Nach der Entladung darf er innerhalb von 7 Tagen bis zu 3 Inlandstransporte in Deutschland übernehmen, etwa Köln nach Berlin, Berlin nach München und München nach Stuttgart. Danach muss das Fahrzeug Deutschland verlassen und darf dort 4 Tage lang keine erneute Kabotage durchführen.

Voraussetzung: die beladene Eingangsfahrt

Kabotage ist nur im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung mit Ladung in den Aufnahmestaat zulässig. Ohne eine vorausgehende beladene internationale Fahrt ist keine Kabotage erlaubt. Die Eingangsfahrt ist damit die rechtliche Tür, die das Zeitfenster für die folgenden Inlandstransporte öffnet.

Die viertägige Karenzzeit (Abkühlphase)

Mit dem Mobilitätspaket I (Verordnung (EU) 2020/1055), in Kraft seit dem 21. Februar 2022, kam eine zusätzliche Beschränkung hinzu: Nach Abschluss von Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat darf dasselbe Fahrzeug dort 4 Tage lang keine weitere Kabotage durchführen. Diese Karenzzeit wird auch Abkühlphase oder cooling-off genannt.

Die Karenzzeit gilt je Mitgliedstaat separat. Während der Karenzzeit ist Kabotage in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin möglich. Auch Transit sowie neue grenzüberschreitende Fahrten in das betreffende Land oder aus ihm heraus bleiben erlaubt.

Kabotage Gesetz

Rechtsgrundlagen: VO 1072/2009, Mobilitätspaket und nationale Umsetzung

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Sie regelt die Kabotage im Straßengüterverkehr EU-weit einheitlich, insbesondere in den Artikeln 8 und 9, anwendbar seit dem 14. Mai 2010. Nationale Alleingänge zur Beschränkung sind dadurch im Wesentlichen ausgeschlossen.

Mobilitätspaket I, Verordnung (EU) 2020/1055

Mit ihr wurde die viertägige Karenzzeit eingeführt, anwendbar seit dem 21. Februar 2022. Sie ergänzt die 3-in-7-Regel, ändert aber nichts an deren Grundlogik.

Nationale Umsetzung in Deutschland (GüKGrKabotageV)

Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) setzt die EU-Vorgaben national um. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Zuständige Kontrollbehörde in Deutschland ist das BALM, das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

Grundvoraussetzung für jede Kabotage ist eine gültige EU-Gemeinschaftslizenz des Transportunternehmens. Diese Seite ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen

Wer darf Kabotage durchführen?

Kabotage darf ein Transportunternehmen mit gültiger EU-Gemeinschaftslizenz durchführen, sofern eine beladene grenzüberschreitende Eingangsfahrt in den Aufnahmestaat vorausgegangen ist. Es muss die 3-in-7-Regel sowie die viertägige Karenzzeit einhalten und die Beförderungen über Frachtbriefe nachweisen können.

  • Gültige EU-Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) des Transportunternehmens
  • Eine vorausgehende beladene grenzüberschreitende Eingangsfahrt in den Aufnahmestaat
  • Einhaltung der 3-in-7-Regel nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
  • Beachtung der viertägigen Karenzzeit je Mitgliedstaat
  • Lückenloser Nachweis der Beförderungen über Frachtbriefe (CMR)

Kabotage betreiben die Transportunternehmen und Frachtführer selbst. Für den Versender ist vor allem relevant, dass die beauftragte Spedition die Regeln einhält, da bei Verstößen auch der Auftraggeber in den Blick der Kontrollbehörden geraten kann. Wer mit einem zuverlässigen Partnernetz arbeitet, reduziert dieses Risiko.

Kabotage Kontrolle

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Bei einer Kontrolle muss der Frachtführer die Einhaltung der Kabotageregeln belegen können. Der Nachweis erfolgt je Kabotagebeförderung über die Frachtbriefe, in der Regel den CMR-Frachtbrief, sowie über den Beleg der vorausgehenden grenzüberschreitenden Eingangsfahrt. Folgende Angaben sind maßgeblich:

  • Beleg der vorausgehenden grenzüberschreitenden Eingangsfahrt mit Ladung
  • Beförderungsbeleg je einzelner Kabotagebeförderung (in der Regel der CMR-Frachtbrief)
  • Absender und Empfänger jeder Beförderung
  • Be- und Entladeort sowie das jeweilige Datum
  • Bezeichnung der beförderten Güter und das Fahrzeugkennzeichen

Welche Angaben ein Beförderungsnachweis im internationalen Verkehr enthält, erklärt unser Ratgeber zum CMR-Frachtbrief.

Kabotage Strafe

Kabotageverstöße und Sanktionen

Ein Kabotageverstoß liegt vor, wenn ein ausländischer Frachtführer mehr als 3 Inlandsfahrten durchführt, das 7-Tage-Fenster überschreitet, ohne vorausgehende beladene Eingangsfahrt kabotiert oder die viertägige Karenzzeit missachtet. In Deutschland ist das eine Ordnungswidrigkeit nach der GüKGrKabotageV und wird mit einem Bußgeld geahndet. Verstöße werden im EU-weiten Elektronikregister erfasst.

Typische Kabotageverstöße

  • Mehr als 3 Kabotagebeförderungen nach einer einzigen Eingangsfahrt
  • Überschreiten des 7-Tage-Fensters nach der letzten Entladung
  • Kabotage ohne vorausgehende beladene grenzüberschreitende Eingangsfahrt
  • Missachtung der viertägigen Karenzzeit in einem Mitgliedstaat
  • Fehlende oder unvollständige Nachweise bei einer Kontrolle

Die Folge in Deutschland ist eine Ordnungswidrigkeit nach der GüKGrKabotageV, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Verstöße und Sanktionen werden im EU-Elektronikregister festgehalten, und die Mitgliedstaaten tauschen die Daten bei Bedarf aus.

Verkehrsträger

Kabotage in anderen Verkehrsträgern und Kabotagefreiheit

Kabotagefreiheit bezeichnet das Recht, in einem anderen Staat Transportleistungen gegen Entgelt anzubieten und durchzuführen. Ihre Einschränkung ist eine protektionistische Maßnahme. Je nach Verkehrsträger fällt der Grad der Öffnung unterschiedlich aus.

VerkehrsträgerStatus
StraßengüterverkehrBeschränkt: 3-in-7-Regel plus viertägige Karenzzeit.
SchienengüterverkehrKabotagefreiheit seit 1. Januar 2007, uneingeschränkt erlaubt.
Schienen-PersonenverkehrGeöffnet seit 1. Januar 2010.
Personenverkehr per BusEigene Regelungen, von der LKW-Kabotage getrennt.
LuftverkehrHäufig national vorbehalten, historisch geprägt durch das Chicagoer Abkommen von 1944.

Im Straßengüterverkehr bleibt es bei der beschränkten 3-in-7-Regel plus Karenzzeit. Diese Seite konzentriert sich auf den Güterkraftverkehr, der für europaweite Landfracht maßgeblich ist.

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Rechtssichere und effiziente Routenplanung statt unwirtschaftlicher Leerfahrten auf der Rückfahrt.

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Klare Konditionen und durchgehendes Tracking für jede europaweite Sendung.

Persönlicher Support

Deutschsprachiger Ansprechpartner aus Paderborn, erreichbar von Montag bis Freitag.

Häufige Fragen zur Kabotage

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Kabotage, die 3-in-7-Regel, die Karenzzeit und Verstöße.

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