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Lieferantenerklärung:
Präferenzursprung nachweisen.

Was eine Lieferantenerklärung ist, welche Arten es gibt (Einzel- und Langzeit-LE), wer sie ausstellt und wie sie sich von EUR.1 und Ursprungszeugnis unterscheidet. Das Vorpapier, mit dem Exporteure den präferenziellen Ursprung ihrer Waren nachweisen.

2 Jahre
Maximale Gültigkeit
Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE)
0 €
Eigene Gebühr
Der Lieferant stellt sie selbst aus
EUR.1
Vorpapier für
Den Präferenznachweis
10 Jahre
Aufbewahrung (DE)
Paragraf 147 Abgabenordnung

Präferenzursprung Guide

Lieferantenerklärung: Nachweis des präferenziellen Ursprungs einfach erklärt

Eine Lieferantenerklärung (LE) ist ein Dokument im EU-Binnenhandel, mit dem ein Lieferant seinem Abnehmer den präferenzrechtlichen Ursprung der gelieferten Waren bestätigt. Sie dient dem Exporteur als Vorpapier für die Beantragung von Präferenznachweisen wie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, um im Bestimmungsland Zölle zu sparen. Die Erklärung stellt der Lieferant selbst aus, sie ist gebührenfrei.

Ein Großhändler verkauft Bauteile in die Schweiz und will seinem Kunden den zollfreien Bezug über das EU-Schweiz-Freihandelsabkommen ermöglichen. Doch er hat die Teile selbst nur eingekauft, nicht hergestellt. Ohne den Nachweis seines Vorlieferanten kann er keinen Präferenznachweis wie die EUR.1 ausstellen. Genau diese Lücke schließt die Lieferantenerklärung.

Diese Seite ist die vollständige Referenz zur Lieferantenerklärung: Definition, Arten (Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärung), wer sie ausstellt, Gültigkeit, Aufbewahrung sowie die klare Abgrenzung zu EUR.1 und Ursprungszeugnis. Geschrieben für Hersteller, Großhändler und Exporteure, die im EU-Binnenhandel mit Präferenzwaren arbeiten.

Definition

Was ist eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung (englisch: supplier's declaration) ist ein Dokument, mit dem ein Lieferant seinem Abnehmer den präferenziellen Ursprung der gelieferten Waren bestätigt. Sie ist das Bindeglied innerhalb der Lieferkette, das den Ursprung einer Ware oder ihrer Vormaterialien lückenlos dokumentiert.

Anders als beim Ursprungszeugnis oder der EUR.1 ist keine Behörde beteiligt. Die Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten beziehungsweise Verkäufer selbst ausgestellt und ist gebührenfrei. Sie ermöglicht es, im Bestimmungsland Zölle zu sparen, weil der präferenzielle Ursprung der Ware belegt wird.

Relevant ist die Lieferantenerklärung vor allem für Unternehmen, die Waren innerhalb der EU einkaufen und weiterverkaufen oder exportieren, also für Hersteller, Großhändler und Zwischenhändler.

Lieferantenerklärung auf einen Blick

Name
Lieferantenerklärung (LE)
Englisch
Supplier's Declaration
Aussteller
Lieferant beziehungsweise Verkäufer selbst
Zweck
Nachweis des präferenziellen Ursprungs in der Lieferkette
Kosten
Gebührenfrei (Eigenerklärung)
Rechtsgrundlage
VO (EU) 2015/2447 (UZK-Durchführungsverordnung)

Zweck

Wofür braucht man eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn der Exporteur nicht zugleich Hersteller der Ware ist, also bei reinen Handelswaren oder zugekauften Vormaterialien. Wird eine Ware mehrmals innerhalb der EU gehandelt, muss auf jeder Handelsstufe eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden, sonst ist die Nachweiskette unterbrochen und es kann kein Präferenznachweis ausgestellt werden.

Die Lieferantenerklärung ist die Basis, mit der ein Präferenznachweis ausgestellt oder beantragt wird: die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die EUR-MED oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Erst dieser Präferenznachweis verschafft dem Importeur im Bestimmungsland reduzierte oder gar keine Zölle, sofern ein Präferenzabkommen beziehungsweise Freihandelsabkommen besteht.

Je nach Zollhöhe und Abkommen kann der präferenzielle Ursprung ein erheblicher Wettbewerbsvorteil sein. Wer beim Export auf einen zuverlässigen Transport angewiesen ist, findet im Ausfuhrbegleitdokument und in der Zollabfertigung die passenden Begleitthemen.

Stufe 1

Vorlieferant

Stellt für seine Vormaterialien eine Lieferantenerklärung aus und übergibt sie an den Händler.

Stufe 2

Händler / Zwischenstufe

Reicht den präferenziellen Ursprung mit einer eigenen Lieferantenerklärung an den Exporteur weiter. Auf jeder Handelsstufe entsteht ein neues Dokument.

Stufe 3

Exporteur

Nutzt die lückenlose Nachweiskette als Vorpapier, um einen Präferenznachweis wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszustellen.

Arten

Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE)

Eine Einzel-Lieferantenerklärung deckt eine einzelne Sendung ab. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) deckt gleichartige Waren über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab und spart so Aufwand bei wiederkehrenden Lieferungen. Beide Formen gibt es jeweils für Waren mit und ohne Präferenzursprungseigenschaft.

Lieferantenerklärungen lassen sich nach zwei Dimensionen unterscheiden. Zum einen nach dem Ursprung: für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft oder ohne (mehr dazu weiter unten). Zum anderen nach der zeitlichen Abdeckung: Einzel-Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung. Die Wendung Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft beschreibt dabei den häufigsten Anwendungsfall im Export.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung hat eine Geltungsperiode von maximal zwei Jahren. Eine rückwirkende Ausstellung ist auf maximal ein Jahr beschränkt. Das Anfangsdatum der Geltungsperiode darf nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Üblich ist die Langzeit-LE für das laufende Kalenderjahr. Eine Lieferantenerklärung bleibt für die erfassten Waren auch nach Ablauf der Geltungsperiode ein gültiger Nachweis, maßgeblich ist der Lieferzeitpunkt.

KriteriumEinzel-LieferantenerklärungLangzeit-Lieferantenerklärung (LLE)
AbdeckungEine einzelne Sendung beziehungsweise LieferungGleichartige Waren über einen längeren Zeitraum
GültigkeitBezogen auf die jeweilige SendungMaximal zwei Jahre Geltungsperiode
Typischer EinsatzEinmalige oder unregelmäßige LieferungWiederkehrende Lieferungen an denselben Abnehmer
Rückwirkende AusstellungIm Rahmen der SendungMaximal ein Jahr rückwirkend

Aussteller

Wer stellt die Lieferantenerklärung aus?

Die Lieferantenerklärung stellt der Lieferant beziehungsweise Verkäufer der Ware selbst aus und übergibt sie seinem Abnehmer, dem Kunden. Es ist keine behördlich beantragte oder beglaubigte Urkunde, anders als das Ursprungszeugnis oder die EUR.1, die über IHK beziehungsweise Zoll laufen.

Lieferantenerklärungen dürfen in der EU und in bestimmten weiteren Gebieten ausgestellt werden. Wer als Exporteur eine Lieferantenerklärung benötigt, fordert sie bei seinen Vorlieferanten an. Wer als Lieferant eine Erklärung ausstellt, übernimmt damit Sorgfaltspflichten, denn er steht für die Richtigkeit seiner Angaben ein.

Lieferant

Stellt die Lieferantenerklärung aus und unterschreibt sie.

Abnehmer

Erhält die Erklärung und nutzt sie in der Nachweiskette weiter.

Exporteur

Verwendet sie als Vorpapier für den Präferenznachweis.

Pflicht

Ist eine Lieferantenerklärung Pflicht?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Lieferanten, eine Lieferantenerklärung auszustellen. Eine Pflicht kann aber vertraglich vereinbart werden. Empfehlenswert ist, die Ausstellung im Kaufvertrag festzulegen, damit der Abnehmer den benötigten Nachweis verlässlich erhält.

In der Praxis werden Lieferantenerklärungen dennoch häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Sich mit dem präferenziellen Ursprung zu befassen, ist eine Investitionsentscheidung: Dem Einsparpotenzial bei Zöllen steht der Aufwand für die korrekte Ursprungsfeststellung und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten gegenüber.

Tipp: Pflicht im Kaufvertrag regeln

Wer regelmäßig Präferenzwaren einkauft, sollte die Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung vertraglich vereinbaren. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, muss eine ausgestellte Erklärung inhaltlich korrekt sein.

Vorlage und Wortlaut

Lieferantenerklärung: Vorlage, Wortlaut und Pflichtangaben

Ja, die Lieferantenerklärung ist eine Eigenerklärung des Lieferanten und wird von ihm selbst ausgestellt. Es gibt keine starre Formvorschrift für das Trägerdokument, aber der genaue Wortlaut ist gesetzlich vorgegeben und muss exakt übernommen werden. Offizielle Vordrucke und Ausfüllhinweise stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) und der deutsche Zoll bereit.

Eine Lieferantenerklärung kann ein Unternehmen also selbst erstellen, muss dabei aber den vorgeschriebenen Wortlaut nutzen und für die Richtigkeit einstehen. Pauschale Muster aus dem Internet sind riskant, wenn sie nicht dem aktuell vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen. Die Formulare wurden beispielsweise zum Mai 2024 angepasst.

Im Zweifel lohnt der Blick in die Zolldokumente im Überblick sowie auf die offiziellen Vordrucke von IHK und Zoll, statt auf veraltete Vorlagen zu setzen.

Typische Pflichtangaben

  • Lieferant und Abnehmer
  • Warenbeschreibung
  • Aussage zum präferenziellen Ursprung
  • Präferenzberechtigte Empfangsländer oder Ländergruppen
  • Bei der LLE: Ausfertigungsdatum, Beginn und Ende der Geltungsperiode
  • Ort, Datum und Unterschrift

Gültigkeit

Gültigkeit und Aufbewahrung

Die Gültigkeit einer Lieferantenerklärung richtet sich nach ihrer Art und nach dem Lieferzeitpunkt. Für die Aufbewahrung gelten in Deutschland eigene Fristen, die über die zollrechtliche Mindestfrist hinausgehen.

Gültigkeit der Langzeit-LE

Eine Langzeit-Lieferantenerklärung deckt gleichartige Waren über maximal zwei Jahre ab. Eine Lieferantenerklärung bleibt für die erfassten Waren auch nach Ablauf der Geltungsperiode ein gültiger Nachweis. Maßgeblich ist der Lieferzeitpunkt.

Aufbewahrung 10 Jahre

Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. In Deutschland greift jedoch Paragraf 147 Abgabenordnung (AO) mit einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Eine elektronische Aufbewahrung ist zulässig.

Auskunftsblatt INF.4

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, kann die Zollstelle das Auskunftsblatt INF.4 verlangen. Der Lieferant lässt damit die Angaben seiner Lieferantenerklärung über seine eigene Zollstelle bestätigen.

Abgrenzung

Lieferantenerklärung, EUR.1 und Ursprungszeugnis: die Abgrenzung

Die Lieferantenerklärung ist das Vorpapier, mit dem der präferenzielle Ursprung innerhalb der Lieferkette belegt wird; sie stellt der Lieferant aus. Die EUR.1 ist der eigentliche Präferenznachweis, der dem Importeur Zollvorteile verschafft, und braucht die Lieferantenerklärung als Basis. Das Ursprungszeugnis belegt dagegen nur das nicht-präferenzielle Herstellungsland und verschafft keine Zollvorteile.

KriteriumLieferantenerklärungEUR.1 / PräferenznachweisUrsprungszeugnis
ZweckVorpapier für den präferenziellen Ursprung in der LieferketteEigentlicher Präferenznachweis für die EinfuhrNachweis des Herstellungslands
Wer stellt ausLieferant beziehungsweise Verkäufer selbstZoll oder Ermächtigter AusführerIndustrie- und Handelskammer (IHK)
Präferenziell?JaJaNein
ZollvorteilErmöglicht den PräferenznachweisReduzierte oder keine Zölle für den ImporteurKein Zollvorteil
KostenGebührenfreiGebühren bei Zoll beziehungsweise IHKGebühren bei der IHK

Im Zusammenspiel gilt: Eine Lieferantenerklärung ohne Kumulation kann auch als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses akzeptiert werden. Umgekehrt ist ein Ursprungszeugnis kein zulässiger Nachweis für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung.

Der Präferenznachweis EUR.1 ist das Dokument, das die Lieferantenerklärung als Vorpapier voraussetzt. Wer ihn ausstellen will, braucht zuvor die lückenlose Nachweiskette aus Lieferantenerklärungen.

Sonderfall

Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprungseigenschaft

Neben Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gibt es auch Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Diese werden genutzt, um innerhalb der Lieferkette zu dokumentieren, dass eine Ware noch keinen präferenziellen Ursprung hat oder um bestimmte Ursprungsangaben für nachgelagerte Verarbeitungsstufen festzuhalten.

Diese Variante ist relevant, damit nachgelagerte Verarbeiter korrekt entscheiden können, ob durch weitere Be- oder Verarbeitung präferenzieller Ursprung entsteht. So bleibt die Nachweiskette auch dann aussagekräftig, wenn der präferenzielle Ursprung erst auf einer späteren Stufe der Lieferkette erreicht wird.

Sorgfaltspflicht

Folgen falscher Angaben in der Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung ist eine Eigenerklärung mit echter Verantwortung. Falsche Angaben zum präferenziellen Ursprung können auf drei Ebenen Konsequenzen haben.

Steuerrechtlich

Ein falscher Ursprung kann zur Rücknahme des Präferenznachweises und zur nachträglichen Verzollung im Einfuhrland führen.

Strafrechtlich

Eine Mitwirkung an einer Steuerverkürzung im Einfuhrland ist möglich. Die Ahndung reicht von der Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zur Straftat mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Verantwortlich können der Unterzeichner und dessen Vorgesetzter sein.

Zivilrechtlich

Gegenüber dem Abnehmer sind Haftung und Schadensersatzansprüche möglich, wenn dieser durch falsche Angaben einen Schaden erleidet.

Eine korrekte Ursprungsfeststellung ist Pflicht, sobald eine Lieferantenerklärung ausgestellt wird. Dieser Abschnitt ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.

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Für europaweite und internationale Landfracht. Wer präferenzbegünstigt in Drittländer mit EU-Freihandelsabkommen exportiert, braucht zuverlässigen Transport plus saubere Unterlagen.

Unterstützung bei der Zollabwicklung

CARGOLO transportiert Ihre Waren und unterstützt bei der Zollabwicklung. Die Lieferantenerklärung stellt der Lieferant selbst aus, den Präferenznachweis Zoll beziehungsweise IHK.

Dokumentenprüfung vor dem Versand

Wir prüfen Ihre Zoll- und Präferenzunterlagen vor dem Versand auf Vollständigkeit, damit Ihre Sendung nicht an fehlenden Papieren scheitert.

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Häufige Fragen zur Lieferantenerklärung

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Definition, Arten, Ausstellung, Pflicht und Abgrenzung der Lieferantenerklärung.

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Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und stellt keine Rechts- oder Zollberatung dar. Rechtsgrundlagen, Fristen und Präferenzabkommen können sich ändern. Stand: Juni 2026.