
Lieferantenerklärung:
Präferenzursprung nachweisen.
Was eine Lieferantenerklärung ist, welche Arten es gibt (Einzel- und Langzeit-LE), wer sie ausstellt und wie sie sich von EUR.1 und Ursprungszeugnis unterscheidet. Das Vorpapier, mit dem Exporteure den präferenziellen Ursprung ihrer Waren nachweisen.
Präferenzursprung Guide
Lieferantenerklärung: Nachweis des präferenziellen Ursprungs einfach erklärt
Eine Lieferantenerklärung (LE) ist ein Dokument im EU-Binnenhandel, mit dem ein Lieferant seinem Abnehmer den präferenzrechtlichen Ursprung der gelieferten Waren bestätigt. Sie dient dem Exporteur als Vorpapier für die Beantragung von Präferenznachweisen wie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, um im Bestimmungsland Zölle zu sparen. Die Erklärung stellt der Lieferant selbst aus, sie ist gebührenfrei.
Ein Großhändler verkauft Bauteile in die Schweiz und will seinem Kunden den zollfreien Bezug über das EU-Schweiz-Freihandelsabkommen ermöglichen. Doch er hat die Teile selbst nur eingekauft, nicht hergestellt. Ohne den Nachweis seines Vorlieferanten kann er keinen Präferenznachweis wie die EUR.1 ausstellen. Genau diese Lücke schließt die Lieferantenerklärung.
Diese Seite ist die vollständige Referenz zur Lieferantenerklärung: Definition, Arten (Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärung), wer sie ausstellt, Gültigkeit, Aufbewahrung sowie die klare Abgrenzung zu EUR.1 und Ursprungszeugnis. Geschrieben für Hersteller, Großhändler und Exporteure, die im EU-Binnenhandel mit Präferenzwaren arbeiten.
Definition
Was ist eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung (englisch: supplier's declaration) ist ein Dokument, mit dem ein Lieferant seinem Abnehmer den präferenziellen Ursprung der gelieferten Waren bestätigt. Sie ist das Bindeglied innerhalb der Lieferkette, das den Ursprung einer Ware oder ihrer Vormaterialien lückenlos dokumentiert.
Anders als beim Ursprungszeugnis oder der EUR.1 ist keine Behörde beteiligt. Die Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten beziehungsweise Verkäufer selbst ausgestellt und ist gebührenfrei. Sie ermöglicht es, im Bestimmungsland Zölle zu sparen, weil der präferenzielle Ursprung der Ware belegt wird.
Relevant ist die Lieferantenerklärung vor allem für Unternehmen, die Waren innerhalb der EU einkaufen und weiterverkaufen oder exportieren, also für Hersteller, Großhändler und Zwischenhändler.
Lieferantenerklärung auf einen Blick
- Name
- Lieferantenerklärung (LE)
- Englisch
- Supplier's Declaration
- Aussteller
- Lieferant beziehungsweise Verkäufer selbst
- Zweck
- Nachweis des präferenziellen Ursprungs in der Lieferkette
- Kosten
- Gebührenfrei (Eigenerklärung)
- Rechtsgrundlage
- VO (EU) 2015/2447 (UZK-Durchführungsverordnung)
Zweck
Wofür braucht man eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn der Exporteur nicht zugleich Hersteller der Ware ist, also bei reinen Handelswaren oder zugekauften Vormaterialien. Wird eine Ware mehrmals innerhalb der EU gehandelt, muss auf jeder Handelsstufe eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden, sonst ist die Nachweiskette unterbrochen und es kann kein Präferenznachweis ausgestellt werden.
Die Lieferantenerklärung ist die Basis, mit der ein Präferenznachweis ausgestellt oder beantragt wird: die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die EUR-MED oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Erst dieser Präferenznachweis verschafft dem Importeur im Bestimmungsland reduzierte oder gar keine Zölle, sofern ein Präferenzabkommen beziehungsweise Freihandelsabkommen besteht.
Je nach Zollhöhe und Abkommen kann der präferenzielle Ursprung ein erheblicher Wettbewerbsvorteil sein. Wer beim Export auf einen zuverlässigen Transport angewiesen ist, findet im Ausfuhrbegleitdokument und in der Zollabfertigung die passenden Begleitthemen.
Vorlieferant
Stellt für seine Vormaterialien eine Lieferantenerklärung aus und übergibt sie an den Händler.
Händler / Zwischenstufe
Reicht den präferenziellen Ursprung mit einer eigenen Lieferantenerklärung an den Exporteur weiter. Auf jeder Handelsstufe entsteht ein neues Dokument.
Exporteur
Nutzt die lückenlose Nachweiskette als Vorpapier, um einen Präferenznachweis wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszustellen.
Arten
Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE)
Eine Einzel-Lieferantenerklärung deckt eine einzelne Sendung ab. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) deckt gleichartige Waren über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab und spart so Aufwand bei wiederkehrenden Lieferungen. Beide Formen gibt es jeweils für Waren mit und ohne Präferenzursprungseigenschaft.
Lieferantenerklärungen lassen sich nach zwei Dimensionen unterscheiden. Zum einen nach dem Ursprung: für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft oder ohne (mehr dazu weiter unten). Zum anderen nach der zeitlichen Abdeckung: Einzel-Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung. Die Wendung Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft beschreibt dabei den häufigsten Anwendungsfall im Export.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung hat eine Geltungsperiode von maximal zwei Jahren. Eine rückwirkende Ausstellung ist auf maximal ein Jahr beschränkt. Das Anfangsdatum der Geltungsperiode darf nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Üblich ist die Langzeit-LE für das laufende Kalenderjahr. Eine Lieferantenerklärung bleibt für die erfassten Waren auch nach Ablauf der Geltungsperiode ein gültiger Nachweis, maßgeblich ist der Lieferzeitpunkt.
| Kriterium | Einzel-Lieferantenerklärung | Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) |
|---|---|---|
| Abdeckung | Eine einzelne Sendung beziehungsweise Lieferung | Gleichartige Waren über einen längeren Zeitraum |
| Gültigkeit | Bezogen auf die jeweilige Sendung | Maximal zwei Jahre Geltungsperiode |
| Typischer Einsatz | Einmalige oder unregelmäßige Lieferung | Wiederkehrende Lieferungen an denselben Abnehmer |
| Rückwirkende Ausstellung | Im Rahmen der Sendung | Maximal ein Jahr rückwirkend |
Aussteller
Wer stellt die Lieferantenerklärung aus?
Die Lieferantenerklärung stellt der Lieferant beziehungsweise Verkäufer der Ware selbst aus und übergibt sie seinem Abnehmer, dem Kunden. Es ist keine behördlich beantragte oder beglaubigte Urkunde, anders als das Ursprungszeugnis oder die EUR.1, die über IHK beziehungsweise Zoll laufen.
Lieferantenerklärungen dürfen in der EU und in bestimmten weiteren Gebieten ausgestellt werden. Wer als Exporteur eine Lieferantenerklärung benötigt, fordert sie bei seinen Vorlieferanten an. Wer als Lieferant eine Erklärung ausstellt, übernimmt damit Sorgfaltspflichten, denn er steht für die Richtigkeit seiner Angaben ein.
Stellt die Lieferantenerklärung aus und unterschreibt sie.
Erhält die Erklärung und nutzt sie in der Nachweiskette weiter.
Verwendet sie als Vorpapier für den Präferenznachweis.
Pflicht
Ist eine Lieferantenerklärung Pflicht?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Lieferanten, eine Lieferantenerklärung auszustellen. Eine Pflicht kann aber vertraglich vereinbart werden. Empfehlenswert ist, die Ausstellung im Kaufvertrag festzulegen, damit der Abnehmer den benötigten Nachweis verlässlich erhält.
In der Praxis werden Lieferantenerklärungen dennoch häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Sich mit dem präferenziellen Ursprung zu befassen, ist eine Investitionsentscheidung: Dem Einsparpotenzial bei Zöllen steht der Aufwand für die korrekte Ursprungsfeststellung und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten gegenüber.
Tipp: Pflicht im Kaufvertrag regeln
Wer regelmäßig Präferenzwaren einkauft, sollte die Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung vertraglich vereinbaren. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, muss eine ausgestellte Erklärung inhaltlich korrekt sein.
Vorlage und Wortlaut
Lieferantenerklärung: Vorlage, Wortlaut und Pflichtangaben
Ja, die Lieferantenerklärung ist eine Eigenerklärung des Lieferanten und wird von ihm selbst ausgestellt. Es gibt keine starre Formvorschrift für das Trägerdokument, aber der genaue Wortlaut ist gesetzlich vorgegeben und muss exakt übernommen werden. Offizielle Vordrucke und Ausfüllhinweise stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) und der deutsche Zoll bereit.
Eine Lieferantenerklärung kann ein Unternehmen also selbst erstellen, muss dabei aber den vorgeschriebenen Wortlaut nutzen und für die Richtigkeit einstehen. Pauschale Muster aus dem Internet sind riskant, wenn sie nicht dem aktuell vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen. Die Formulare wurden beispielsweise zum Mai 2024 angepasst.
Im Zweifel lohnt der Blick in die Zolldokumente im Überblick sowie auf die offiziellen Vordrucke von IHK und Zoll, statt auf veraltete Vorlagen zu setzen.
Typische Pflichtangaben
- Lieferant und Abnehmer
- Warenbeschreibung
- Aussage zum präferenziellen Ursprung
- Präferenzberechtigte Empfangsländer oder Ländergruppen
- Bei der LLE: Ausfertigungsdatum, Beginn und Ende der Geltungsperiode
- Ort, Datum und Unterschrift
Gültigkeit
Gültigkeit und Aufbewahrung
Die Gültigkeit einer Lieferantenerklärung richtet sich nach ihrer Art und nach dem Lieferzeitpunkt. Für die Aufbewahrung gelten in Deutschland eigene Fristen, die über die zollrechtliche Mindestfrist hinausgehen.
Gültigkeit der Langzeit-LE
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung deckt gleichartige Waren über maximal zwei Jahre ab. Eine Lieferantenerklärung bleibt für die erfassten Waren auch nach Ablauf der Geltungsperiode ein gültiger Nachweis. Maßgeblich ist der Lieferzeitpunkt.
Aufbewahrung 10 Jahre
Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. In Deutschland greift jedoch Paragraf 147 Abgabenordnung (AO) mit einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Eine elektronische Aufbewahrung ist zulässig.
Auskunftsblatt INF.4
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, kann die Zollstelle das Auskunftsblatt INF.4 verlangen. Der Lieferant lässt damit die Angaben seiner Lieferantenerklärung über seine eigene Zollstelle bestätigen.
Abgrenzung
Lieferantenerklärung, EUR.1 und Ursprungszeugnis: die Abgrenzung
Die Lieferantenerklärung ist das Vorpapier, mit dem der präferenzielle Ursprung innerhalb der Lieferkette belegt wird; sie stellt der Lieferant aus. Die EUR.1 ist der eigentliche Präferenznachweis, der dem Importeur Zollvorteile verschafft, und braucht die Lieferantenerklärung als Basis. Das Ursprungszeugnis belegt dagegen nur das nicht-präferenzielle Herstellungsland und verschafft keine Zollvorteile.
| Kriterium | Lieferantenerklärung | EUR.1 / Präferenznachweis | Ursprungszeugnis |
|---|---|---|---|
| Zweck | Vorpapier für den präferenziellen Ursprung in der Lieferkette | Eigentlicher Präferenznachweis für die Einfuhr | Nachweis des Herstellungslands |
| Wer stellt aus | Lieferant beziehungsweise Verkäufer selbst | Zoll oder Ermächtigter Ausführer | Industrie- und Handelskammer (IHK) |
| Präferenziell? | Ja | Ja | Nein |
| Zollvorteil | Ermöglicht den Präferenznachweis | Reduzierte oder keine Zölle für den Importeur | Kein Zollvorteil |
| Kosten | Gebührenfrei | Gebühren bei Zoll beziehungsweise IHK | Gebühren bei der IHK |
Im Zusammenspiel gilt: Eine Lieferantenerklärung ohne Kumulation kann auch als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses akzeptiert werden. Umgekehrt ist ein Ursprungszeugnis kein zulässiger Nachweis für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung.
Der Präferenznachweis EUR.1 ist das Dokument, das die Lieferantenerklärung als Vorpapier voraussetzt. Wer ihn ausstellen will, braucht zuvor die lückenlose Nachweiskette aus Lieferantenerklärungen.
Sonderfall
Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprungseigenschaft
Neben Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gibt es auch Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Diese werden genutzt, um innerhalb der Lieferkette zu dokumentieren, dass eine Ware noch keinen präferenziellen Ursprung hat oder um bestimmte Ursprungsangaben für nachgelagerte Verarbeitungsstufen festzuhalten.
Diese Variante ist relevant, damit nachgelagerte Verarbeiter korrekt entscheiden können, ob durch weitere Be- oder Verarbeitung präferenzieller Ursprung entsteht. So bleibt die Nachweiskette auch dann aussagekräftig, wenn der präferenzielle Ursprung erst auf einer späteren Stufe der Lieferkette erreicht wird.
Sorgfaltspflicht
Folgen falscher Angaben in der Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung ist eine Eigenerklärung mit echter Verantwortung. Falsche Angaben zum präferenziellen Ursprung können auf drei Ebenen Konsequenzen haben.
Steuerrechtlich
Ein falscher Ursprung kann zur Rücknahme des Präferenznachweises und zur nachträglichen Verzollung im Einfuhrland führen.
Strafrechtlich
Eine Mitwirkung an einer Steuerverkürzung im Einfuhrland ist möglich. Die Ahndung reicht von der Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zur Straftat mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Verantwortlich können der Unterzeichner und dessen Vorgesetzter sein.
Zivilrechtlich
Gegenüber dem Abnehmer sind Haftung und Schadensersatzansprüche möglich, wenn dieser durch falsche Angaben einen Schaden erleidet.
Eine korrekte Ursprungsfeststellung ist Pflicht, sobald eine Lieferantenerklärung ausgestellt wird. Dieser Abschnitt ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen zur Lieferantenerklärung
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